Rechtsprechung
AG Berlin-Charlottenburg, 18.02.2015 - 213 C 118/14 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Urheberrechtsverletzung durch Filesharing im Internet: Entkräftung der Vermutung der Tätereigenschaft des Internetanschlussinhabers
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 08.01.2014 - I ZR 169/12
BearShare - Zur Haftung für illegales Filesharing volljähriger …
Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 18.02.2015 - 213 C 118/14
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes trifft den Anspruchsteller und damit die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung von Abmahnkosten vorliegen und damit die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Beklagte für die vom Kläger behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (vgl. nur BGH, Urt. v. 8. Jan. 2014 - I ZR 169/12, BeckRS 2014, 03850;… BGH, Urt. v. 15. Nov. 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511, 514).In derartigen Fällen des Vortrags der Nutzung des Internetanschlusses (auch) durch andere Personen ist die Vermutungswirkung entkräftet und den Anschlussinhaber trifft nur noch eine sekundäre Darlegungslast (BGH, Urt. v. 8. Jan. 2014 - I ZR 169/12, BeckRS 2014, 03850, Rn. 15 f.).
Zu Nachforschungen ist er nur im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet (BGH, Urt. v. 8. Jan. 2014 - I ZR 169/12, BeckRS 2014, 03850, Rn. 18 ff.).
- AG Düsseldorf, 13.01.2015 - 57 C 7592/14
Filesharing Lizenzanalogie Verjährung bereicherungsrechtlicher Anspruch …
Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 18.02.2015 - 213 C 118/14
Insbesondere im Bereich des Filesharers kann aber eine Bereicherung durch den Verbreitungsakt schon im Ansatz nicht gegeben sein, da die Verbreitung für den Filesharer keinerlei auch nur indirekte wirtschaftliche Bedeutung zukommt und daher eine Bereicherung im Vermögen des Nutzers schon im Ansatz nicht angelegt sein kann (vgl. dazu auch AG Düsseldorf, Urt. v. 13. Jan. 2015 - 57 C 7592/14, Rn. 18, juris, m.w.N.). - BGH, 15.11.2012 - I ZR 74/12
Morpheus - Zur Haftung von Eltern für illegales Filesharing ihrer minderjährigen …
Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 18.02.2015 - 213 C 118/14
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes trifft den Anspruchsteller und damit die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung von Abmahnkosten vorliegen und damit die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Beklagte für die vom Kläger behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (…vgl. nur BGH, Urt. v. 8. Jan. 2014 - I ZR 169/12, BeckRS 2014, 03850; BGH, Urt. v. 15. Nov. 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511, 514).
- BGH, 10.10.2002 - III ZR 205/01
Erhöhung der Angabe der Größenordnung des Schmerzensgeldes in der …
Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 18.02.2015 - 213 C 118/14
2002 - III ZR 205/01, NJW 2002, 3769). - BGH, 07.04.2009 - KZR 42/08
Millionenklage gegen Mitglieder des Zementkartells ist zulässig
Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 18.02.2015 - 213 C 118/14
Der unbezifferte Klageantrag zu 1. genügt den Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da die Klägerin einen Mindestbetrag in der Klagebegründung genannt und damit die Untergrenze der richterlichen Schätzung im Rahmen der nach § 287 ZPO zu erfolgenden Bemessung des Schadens ausreichend gezogen hat (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 7. April 2009 - KZR 42/08, GRUR-RR 2009, 319; BGH, Vers.urt. - LG Berlin, 03.05.2011 - 16 O 55/11
Die Ermittlung von IP-Adressen für Filesharing-Abmahnungen kann unzuverlässig …
Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 18.02.2015 - 213 C 118/14
Der Beklagte behauptet ferner, die Klägerin habe in dem Rechtsstreit 16 O 55/11 vorgetragen, dass die Firma ... in der Vergangenheit zu falschen Ermittlungsergebnissen gekommen sei. - BGH, 17.12.1992 - VII ZR 84/92
Hinreichende Bezeichnung des Anspruchs im Mahnbescheid
Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 18.02.2015 - 213 C 118/14
Insbesondere kann dahingestellt bleiben, ob der im Mahnbescheid bezeichnete Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden konnte, dass er über einen Vollstreckungsbescheid Grundlage eines Vollstreckungstitels sein konnte und dem Schuldner damit die Beurteilung ermöglichte, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will oder nicht (vgl. dazu BGH, Urt. v. 17. Dezember 1992 - VII ZR 84/92 - NJW 1993, 862), zumal in der In-Bezug-genommenen Abmahnung die hier geltend gemachten Ansprüche nicht beziffert werden, sondern ein pauschaler Vergleich unterbreitet wurde.